Service

Rechts­anwalts­­kosten

Die Vergütung für anwaltliche Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte bemisst nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Grundlage für die Abrechnung der anwaltlichen Tätigkeiten sind entweder die gesetzlichen Gebühren nach dem RVG oder Gebühren- und Vergütungsvereinbarungen. Je nach Verfahrensstand oder individueller Vereinbarung fallen verschiedene Rechtsanwaltskosten für den Mandanten an. Im Folgenden wollen wir Ihnen einen kurzen Überblick verschaffen:

Außergerichtliche Beratung und Vertretung

1. Beratung, Gutachten und Meditation

Im Regelfall beginnt die anwaltliche Tätigkeit für den Mandanten mit einem Erstberatungsgespräch, welches der Vorbereitung der außergerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit dient. Dazu gehört auf Wunsch auch ein konkreter Kostenvoranschlag. Für den Bereich der außergerichtlichen Beratung, wozu die Erstberatung, die Ausarbeitung von Gutachten sowie die Mediation gehören, sind seit dem 01.07.2006 keine gesetzlichen Gebühren mehr vorgesehen. Stattdessen legte der Gesetzgeber in § 34 RVG fest, dass für die außergerichtliche Beratung der Rechtsanwalt und der Mandant eine Gebührenvereinbarung abschließen sollen. Die Kosten einer Beratung richten sich daher in der Regel nach einer zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten geschlossenen Vereinbarung. Der angesetzte Stundensatz ist dabei von Rechtsanwalt zu Rechtsanwalt verschieden. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte direkt an unser Sekretariat.

2. Vergütungsvereinbarung / Honorarvereinbarung

Wenn sich der Mandant nach dem Erstberatungsgespräch für eine außergerichtliche Vertretung durch den Rechtsanwalt entschieden hat, besteht die Möglichkeit, eine Vergütungsvereinbarung über die anwaltliche Tätigkeit abzuschließen. Vergütungsvereinbarungen werden im Regelfall individuell ausgehandelt.

3. Gebühren für die außergerichtliche Vertretung nach dem RVG

Soweit keine Vergütungsvereinbarung geschlossen wurde, bestimmen sich die Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Vertretung nach dem RVG. Die Rechtsanwaltskosten richten sich hierbei regelmäßig nach dem Wert, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). Der Gegenstandswert bemisst sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Mandanten an der Angelegenheit. Bei einer Geldforderung entspricht der Gegenstandswert dem Wert der Forderung, im arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz errechnet sich der Gegenstandswert beispielsweise aus dem dreifachen Bruttomonatseinkommen. Aufgrund der Vielzahl von Vorschriften zum Gegenstandswert kann an dieser Stelle auf die Ermittlung jedes einzelnen Gegenstandswertes nicht eingegangen werden. Die Ermittlung Ihres Gegenstandswertes sowie der draus folgenden Rechtsanwaltskosten erläutern wir Ihnen jedoch gern im Rahmen des Beratungsgesprächs.

Ausgehend vom Gegenstandswert hat der Gesetzgeber bestimmte Gebührentatbestände festgelegt, anhand derer die anwaltlichen Gebühren für die jeweilige Tätigkeit festgelegt werden.

Zu beachten ist, dass der Vergütungsanspruch bereits mit der ersten Tätigkeit des Rechtsanwalts entsteht. Diese wird dabei im Regelfall in der Entgegennahme von Informationen bestehen.

Angesichts der Komplexität des Gebührenrechts kann an dieser Stelle lediglich eine grobe Orientierung erfolgen. Gezielte Fragen zum Thema Gebühren beantworten wir Ihnen jedoch gern in einem persönlichen Beratungsgespräch.

4. Beratungshilfe

Für Rechtssuchende mit geringem Einkommen besteht die Möglichkeit im Rahmen der außergerichtlichen Tätigkeit des Rechtsanwalts Beratungshilfe zu beantragen. Beratungshilfe wird für die meisten Rechtsgebiete gewährt. Erforderlich ist ein Antrag beim zuständigen Amtsgericht. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe vor, erteilt der Rechtspfleger am Amtsgericht einen Berechtigungsschein für die Beratung bei einem Rechtsanwalt Ihrer Wahl.

Von Ihnen selbst ist eine Beratungshilfegebühr in Höhe von 15,00 € an den Rechtsanwalt zu zahlen. Die Übrigen Kosten der Beratungshilfe werden von der Staatskasse getragen.

Bitte beachten Sie hierzu auch unsere Formulare zum Download:

» Antrag Beratungshilfe

» Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung

Anwaltliche Vertretung im gerichtlichen Verfahren

Im gerichtlichen Verfahren besteht neben dem Abschluss einer Vergütungsvereinbarung die Möglichkeit der Abrechnung nach den gesetzlichen Gebühren des RVG.

1. Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren

Die anwaltlichen Gebühren im Rahmen der Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren richten sich wie die Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit. Im Gegensatz zur außergerichtlichen Tätigkeit wird der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren jedoch in der Regel vom Gericht festgesetzt. Im gerichtlichen Verfahren entstehen in der Regel eine Verfahrensgebühr in Höhe von 1,3 und eine Termingebühr in Höhe von 1,2. Hinzukommen können daneben unterschiedliche Auslagen sowie eine Einigungsgebühr in Höhe von 1,0.

Welche Kosten in Ihrem Fall konkret auf Sie zukommen können, erklären wir Ihnen gern in einem persönlichen Beratungsgespräch.

2. Prozesskosten- und Verfahrenskostenhilfe

Im gerichtlichen Verfahren besteht für die mittellose Partei die Möglichkeit der Beantragung von Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe. Der Antrag wird durch einen Rechtsanwalt bei Gericht eingereicht. Im Rahmen der Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe werden durch die Staatskasse die anfallenden Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren übernommen.

§ 114 ZPO regelt hierzu:

„Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.“

Ein Anspruch auf Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe besteht allerdings dann nicht, wenn die Rechtschutzversicherung oder eine andere Stelle die Kosten des Verfahrens übernimmt.

Die Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe kann, je nach den wirtschaftlichen Verhältnissen der jeweiligen Partei, ratenfrei oder durch Ratenzahlung bewilligt werden. Bei der Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe durch Ratenzahlung errechnet das Gericht die Höhe der monatlich zu leistenden Raten, wobei höchstens 48 Monatsraten zu zahlen sind. Zu beachten ist, dass bei Verbesserung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Partei auch nachträglich bis zum Ablauf von 4 Jahren seit Prozessende zu Zahlungen der Gerichts- und Rechtsanwaltskosten herangezogen werden kann.

Die Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe selbst erstreckt sich allein auf die eigenen Gerichts- und Anwaltskosten. Verliert eine Partei einen Prozess, so muss diese die Kosten des Gegners in der Regel selbst tragen. Eine Ausnahme von dieser Regel besteht lediglich im arbeitsrechtlichen Verfahren, dort trägt jede Partei ihre Kosten selbst.

Zu beachten ist, dass für die anwaltliche Vertretung im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe Rechtsanwaltsgebühren entstehen, die im Falle der Versagung der Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe von der Partei zu tragen sind.

Bitte beachten Sie hierzu auch unsere Formulare zum Download:

» Antrag Prozess- und Verfahrenskostenhilfe

» Auftrag zur gerichtlichen Vertretung

» Unterhaltsleitlinien 2022